Weitere Entscheidungen unten: BGH, 21.01.1999 | LAG Hamm, 23.03.2000

Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,32
BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,32)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1997 - XII ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,32)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,32)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,32) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Loseblatt-Mietvertrag

§ 566 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde

Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftform; Urkunde; Bezugnahme; Mietvertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einheitlichkeit der Vertragsurkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 566, 126
    Einhaltung der Schriftform bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter des Ursprungsvertrages gewahrt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schriftform und § 151 BGB

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Loseblatt-Vordrucke als Zeitmietvertrag ist gültig!

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformerfordernis bei Gewerberaummietverträgen; Ursprungsvertrag

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages ohne feste kör-perliche Verbindung der einzelnen Blätter der Vertragsurkunde

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 357
  • NJW 1998, 58
  • ZIP 1997, 2085
  • MDR 1998, 31
  • NZM 1998, 25
  • ZMR 1998, 12
  • NJ 1998, 34
  • WM 1997, 2361
  • BB 1998, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indes, soweit es dies unter Hinweis auf BGHZ 40, 255, 263 sogleich wieder dahin einschränkt, daß die erforderliche Einheit der Urkunde (stets) eine Verbindung der einzelnen Blätter voraussetze, die nur durch Gewalt oder teilweise Substanzzerstörung aufgehoben werden könne, und somit die körperliche Verbindung als einzige Möglichkeit ansieht, die Zusammengehörigkeit einzelner Bestandteile einer Urkunde ausreichend kenntlich zu machen.

    Sie läßt insbesondere außer acht, daß die Entscheidung BGHZ 40, 255 nicht einen Fall betraf, in dem die Zusammengehörigkeit der Bestandteile eines sämtliche Vertragsabreden enthaltenden Schriftstücks fraglich war, sondern einen Fall, in dem sich die Gesamtheit der mietvertraglichen Vereinbarungen erst aus dem Zusammenspiel der Regelungen ergab, die teils in einer Haupturkunde und teils in einer darin in Bezug genommenen, mit ihr aber nicht körperlich verbundenen weiteren Urkunde enthalten waren (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - KZR 36/95 - ZIP 1997, 1169, 1170).

    Der Bundesgerichtshof hat die strengen Anforderungen an die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden, die der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 40, 255, 263 ff für den Regelfall eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages über ein Grundstück insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers aufgestellt hat, in der Folgezeit für bestimmte Fälle, insbesondere für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen, zunehmend gelockert (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 42, 333, 338 f; 52, 25, 28; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 m.w.N.).

    Denn die strengen Anforderungen, die BGHZ 40, 255, 263 ff. an die Zusammengehörigkeit des Ursprungsvertrages mit darin in Bezug genommenen weiteren Urkunden stellt, gelten nicht für den Ursprungsvertrag selbst.

    Erst das Urteil des V. Zivilsenats vom 13. November 1963 (BGHZ 40, 255, 262 ff) folgert aus der Formbedürftigkeit sämtlicher Vertragsabreden, daß es über die bloße gedankliche Verbindung mehrerer Urkunden durch Bezugnahme hinaus im Regelfall erforderlich sei, der Haupturkunde die sie ergänzenden Urkunden in einer dem Willen der Beteiligten entprechenden Weise dergestalt beizufügen, daß die körperliche Verbindung zwischen ihnen nur durch Gewalt oder teilweise Substanzzerstörung wieder gelöst werden könne.

    Denn das Erfordernis der "Beifügung" durch körperliche Verbindung wird für den (Ausnahme-)Fall der Bezugnahme auf andere Urkunden aus der Einheit der Urkunde abgeleitet, wie sie als Wesensmerkmal der Schriftform dem in § 126 Abs. 2 BGB vorgesehenen Regelfall der Unterzeichnung eines Schriftstücks zu entnehmen sei (BGHZ 40, 255, 263).

    Aus der Sollvorschrift des § 44 BeurkG, derzufolge jede aus mehreren Blättern bestehende notarielle Urkunde mit Schnur und Siegel zu verbinden ist, läßt sich für Privaturkunden ebenfalls kein Erfordernis einer körperlichen Verbindung ableiten, zumal ein Verstoß gegen diese Vorschrift die Wirksamkeit der Beurkundung nicht beeinträchtigt (vgl. Mecke/Lerch, BeurkG 2. Aufl. § 44 Rdn. 1; Weingärtner, Dienstordnung für Notare, 7. Aufl. Rdn. 395, 435; Keidel/Winkler, FG Teil B, 12. Aufl. § 44 BeurkG Rdn. 10 sowie BGHZ 40, 255, 264 zur entsprechenden Vorschrift der Dienstordnung für Notare).

    Gerade für den Fall eines ("in sich formgerechten", d.h. für sich allein gesehen der Schriftform des § 126 BGB genügenden) Verlängerungsvertrages hat der V. Zivilsenat aber eine Ausnahme von dem von ihm zuvor (BGHZ 40, 255) aufgestellten Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden zugelassen (BGHZ 42, 333, 338 f).

  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67

    Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Der Bundesgerichtshof hat die strengen Anforderungen an die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden, die der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 40, 255, 263 ff für den Regelfall eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages über ein Grundstück insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers aufgestellt hat, in der Folgezeit für bestimmte Fälle, insbesondere für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen, zunehmend gelockert (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 42, 333, 338 f; 52, 25, 28; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 m.w.N.).

    § 566 BGB verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB in bestehende Mietverträge eintritt, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (BGHZ 52, 25, 28; Emmerich, Miete 6. Aufl. § 566 BGB Rdn. 1 m.w.N.).

    Denn § 566 BGB ist nicht dazu bestimmt, ihn vor einem betrügerischen Veräußerer zu schützen (vgl. BGHZ 52, 25, 28).

    Nichts anderes gilt für einen Verlängerungsvertrag für einen der Veräußerung nachfolgenden Zeitraum (vgl. BGHZ 52, 25, 29).

  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Der Bundesgerichtshof hat die strengen Anforderungen an die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden, die der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung BGHZ 40, 255, 263 ff für den Regelfall eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages über ein Grundstück insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers aufgestellt hat, in der Folgezeit für bestimmte Fälle, insbesondere für Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen, zunehmend gelockert (sogenannte Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 42, 333, 338 f; 52, 25, 28; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 m.w.N.).

    Soweit § 566 BGB durch die Schriftform daneben auch die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen soll (Emmerich aaO), sind diese Zwecke nachrangig und rechtfertigen keine über die vorstehende Erörterung zu § 126 BGB hinausgehenden Anforderungen (vgl. auch BGHZ 42, 333, 339).

    Gerade für den Fall eines ("in sich formgerechten", d.h. für sich allein gesehen der Schriftform des § 126 BGB genügenden) Verlängerungsvertrages hat der V. Zivilsenat aber eine Ausnahme von dem von ihm zuvor (BGHZ 40, 255) aufgestellten Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden zugelassen (BGHZ 42, 333, 338 f).

  • RG, 21.06.1932 - VII 467/31

    1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2.

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein der Schriftform bedürftiges Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein muß, und daß die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde entweder durch körperliche Verbindung oder aber sonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht werden muß (vgl. RG JW 1924, 796; RGZ 136, 422, 425; Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. § 126 Rdn. 4).

    Erstreckt sich die Willenserklärung über mehrere Blätter, so müssen diese zu einer einheitlichen Urkunde im Rechtssinn zusammengefaßt werden, zum Beispiel durch dauerndes unmittelbares Beifügen eines Schriftstücks als Anlage zu einem anderen Schriftstück ... Enthalten die Blätter in sich selbständige Willenserklärungen, so bedarf es außerdem einer Bezugnahme der einen Willenserklärung auf die andere" (RGZ 136, 422, 425; vgl. auch RGZ 125, 156, 159).

    Entscheidend war somit stets nur, ob die Zusammengehörigkeit aus bestimmten Umständen ersichtlich war, unter denen die feste körperliche Verbindung nur eine (in RGZ 136, 422, 425 ausdrücklich als Beispiel bezeichnete) Möglichkeit unter mehreren darstellte (so z.B. in RGZ 107, 291).

  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist zwar, daß sie die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht (vgl. BGHZ 113, 48, 54 [BGH 20.11.1990 - XI ZR 107/89] m.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Denn § 416 ZPO gilt auch für solche Urkunden, die als öffentliche Urkunden gewollt waren, aber wegen eines Mangels der für diese vorgeschriebenen Form keine öffentlichen Urkunden sind; ihnen kann gleichwohl als Privaturkunden die Beweiskraft des § 416 ZPO zukommen (vgl. für ein Dorftestament BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 - NJW 1962, 1149, 1151 f m.N.).
  • BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88

    Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Denkbar ist aber auch der Fall, daß ihm zwar ein über den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hinaus befristeter Mietvertrag vorgelegt wird, nicht aber ein mit dem Untermieter abgeschlossener langfristiger Anschlußmietvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78).
  • RG, 27.11.1923 - VII 419/22

    1. Über Jagdpachtverträge nach der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907. 2.

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Entscheidend war somit stets nur, ob die Zusammengehörigkeit aus bestimmten Umständen ersichtlich war, unter denen die feste körperliche Verbindung nur eine (in RGZ 136, 422, 425 ausdrücklich als Beispiel bezeichnete) Möglichkeit unter mehreren darstellte (so z.B. in RGZ 107, 291).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Soweit der Zusammenhang mehrerer Urkunden zu beurteilen war, ist er zunächst dem Reichsgericht gefolgt und hat die Form als gewahrt angesehen, wenn auf eine andere Urkunde derart Bezug genommen wird, daß im Ergebnis die abgegebenen Erklärungen in einer Urkunde enthalten seien, was in der Regel voraussetze, daß das in Bezug genommene Schriftstück der unterzeichneten Urkunde unmittelbar beigefügt werde; alsdann decke die Unterschrift unter der Haupturkunde den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 - LM Nr. 6 zu § 566 BGB).
  • RG, 24.10.1922 - VII 776/21

    Vollmachtstempel

    Auszug aus BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
    Andererseits läßt sich der Entscheidung RGZ 105, 289, 292 - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - nicht entnehmen, daß sich das Reichsgericht gegen das Erfordernis einer körperlichen Verbindung von Einzelblättern ausgesprochen habe.
  • RG, 20.09.1935 - VII 101/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist die in mehreren Urkunden enthaltene

  • RG, 21.06.1929 - II 35/29

    Versteht das Genossenschaftsgesetz unter "schriftlicher Form" und

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

  • BGH, 02.02.1989 - IX ZR 99/88

    Anforderungen an Schriftform einer Bürgschaftsverpflichtung

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 36/95

    "Kölsch-Vertrag"; Anforderungen an die Schriftform

  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines

  • OLG Stuttgart, 24.04.1995 - 5 U 18/94

    Schadensersatz wegen verspäteter Überlassung von Mieträumen ; Aufrecnung wegen

  • OLG Naumburg, 28.01.1997 - 11 U 11/96

    Voraussetzungen für Vorliegen einer einheitlichen Urkunde bei formbedürftigen

  • OLG Dresden, 18.06.1997 - 6 U 2249/96

    KG als Liquidatorin einer GmbH - Wirksamkeit eines Mietvertrages - Folgen der

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1996 - 8 U 86/96

    Eigenmächtige Entscheidung für vom Arzt bevorzugte vaginale Entbindung

  • KG, 07.11.1996 - 8 U 8972/95

    Schriftform des Wohnungsmietvertrages - Mehrere lose Blätter

  • RG, 08.03.1904 - VII 489/03

    Ist dem Erfordernis schriftlicher Erteilung der Bürgschaftserklärung im Sinne des

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 114/16

    Kündigung eines langfristigen Gewerberaummietvertrags: Wirksamkeit einer sog.

    Vielmehr dient sie ebenfalls dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33; BGHZ 200, 98 = NJW 2014, 1087 Rn. 26; BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 17; BGHZ 139, 123 = NJW 1998, 2664, 2666 und BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, 61).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8).
  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    a) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt (§ 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248, 1249 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristigen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    Der Bundesgerichtshof ist deswegen in seiner neueren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Schriftform des § 550 BGB zusätzlich dazu dient, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (vgl. BGHZ 81, 46, 51 = NJW 1981, 2246, 2247 [zur Warnfunktion] und Senatsurteile BGHZ 136, 357, 370 = NJW 1998, 58, 61 sowie BGHZ 139, 123, 130 = NJW 1998, 2664, 2666 [zur Beweis- und Warnfunktion]).

    Eine körperliche Verbindung der einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann nicht erforderlich (Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - NZM 2002, 20 und BGHZ 136, 357, 361 ff. = NJW 1998, 58, 59 ff.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,520
BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97 (https://dejure.org/1999,520)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - VII ZR 93/97 (https://dejure.org/1999,520)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 (https://dejure.org/1999,520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gewillkürte Schriftform, körperliche Verbindung der Vertragsurkunde und der Anlagen, Urkunde, Anlagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Keine feste Verbindung der Vertragsurkunde (mit Anlagen) erforderlich, wenn sich Einheit der Urkunde aus Verweisung und Unterschriften auf jedem Blatt zweifelsfrei ergibt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksmietvertrag auch ohne körperliche Verbindung mit Anlagen möglich? (IBR 1999, 179)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1104
  • ZIP 1997, 2085
  • MDR 1999, 473
  • NZM 1999, 310
  • ZMR 1999, 535
  • VersR 2000, 729
  • WM 1999, 595
  • BB 1999, 495
  • DB 1999, 791
  • BauR 1999, 504
  • ZfBR 1999, 150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97
    Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des Berufungsurteils seine Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, daß die für längerfristige Mietverträge erforderliche Schriftform keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde erfordert, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357).

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97
    In der weiteren, vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dementsprechend bestätigt, daß die Schriftform für einen längerfristigen Mietvertrag auch dann gewahrt ist, wenn er in einer mit dem Vertrag nicht fest verbundenen, von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtragsurkunde, die auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, geändert wird (BGH Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 = NJW 1992, 2283, 2284).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil, auf welches das Berufungsgericht sich hauptsächlich bezieht, entschieden, die Schriftform sei nur gewahrt, wenn ein schriftlicher und unterschriebener Mietvertrag, der auf weitere, jedoch nicht unterzeichnete Urkunden Bezug nimmt, mit jenen weiteren Urkunden fest verbunden ist (BGH Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 8/62 = BGHZ 40, 255, 261).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    Während die Entscheidung BGHZ 40, 255, 264 noch ausdrücklich offenließ, ob eine Ausnahme zur grundsätzlich erforderlichen körperlichen Verbindung mit in Bezug genommenen anderen Urkunden zu machen ist, wenn diese ebenfalls von den Vertragsparteien unterzeichnet sind, hat der Bundesgerichtshof diese Frage inzwischen für den Fall eindeutiger Verweisung und Unterzeichnung auf jedem Blatt der Urkunde bejaht (Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    Unterzeichnung und eindeutige wechselseitige Bezugnahme schließen jeden Zweifel an der Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    a) Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    Nur wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die ebenfalls wesentlicher Inhalt des Mietvertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so daß sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl. BGHZ 40, 255, 263; BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).

    c) Der Wahrung der Schriftform steht auch nicht entgegen, daß Nr. 2 b des Mietvertrages auf Grundrißzeichnungen Bezug nimmt, in denen die vermietete Fläche durch eine grüne Umrandung gekennzeichnet ist, ohne daß diese Anlage mit der Vertragsurkunde fest verbunden wurde oder die Einheit von Urkunde und Anlage aus anderen Gründen (etwa durch Verweisung im Mietvertrag und Unterzeichnung der Anlage, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO) außer Zweifel steht.

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Dieses Erfordernis hat seinen Grund darin, dass Urkunden gewöhnlich nur am Ende unterschrieben werden und unmissverständlich feststehen muss, was zu der unterschriebenen Erklärung gehört (vgl. BGH 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - zu II 2 c der Gründe) .
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen das Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde gelockert und darüber hinaus die Einhaltung der Schriftform für einen Nachtragsvertrag bejaht, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt war (vgl. BGHZ 42, 333, 338; 136, 357, 359; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596; v. 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542; v. 18. Dezember 2002, aaO).
  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Nur wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die ebenfalls Inhalt des Mietvertrages sein sollen, nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke "auslagern", so daß sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl. BGHZ 40, 255, 263; BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).
  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Diese "gedankliche" Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde hat der VII. Zivilsenat dahin fortgeführt, daß die Schriftform des § 126 BGB keine körperliche Verbindung der Urkunde mit den in Bezug genommenen Anlagen verlange, sondern auch dann gewahrt sei, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlagen aus der Verweisung sowie der Unterschrift der Vertragsparteien auf jedem Blatt der Anlage ergebe (Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104, 1105).
  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 291/09

    Wettbewerbsverbot - Vorvertrag

    Es reiche aus, wenn sich die Einheit der Urkunde und der in Bezug genommenen Anlage aus den Unterschriften der Vertragspartner auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergebe (BGH 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104; so auch zum Interessenausgleich mit Namensliste BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C III 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).
  • BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung

    Zur Schriftform gehört auch, dass die Urkunde gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BGB von den Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wird (BGH Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104 f.) und die beiderseitigen Unterschriften den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden (BGH Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Februar 2000 - XII ZR 162/98 - NJW-RR 2000, 1108 mwN).
  • KG, 05.07.2007 - 8 U 182/06

    Einhaltung der Schriftform bei einem befristeten Mietvertrag: Angemessene Frist

    Nur wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die ebenfalls wesentlicher Inhalt des Mietvertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGH MDR 1999, 473).

    Sind die Anlagen wie der Vertrag unterzeichnet und verweisen sie auf ihn, ist die Schriftform gewahrt (BGH NJW 1999, 1104).

    Enthält die Anlage wesentlichen Vertragsinhalt, genügt Verweisung im Vertragstext und Unterzeichnung oder jedenfalls Paraphierung der Anlage durch die Vertragsparteien (BGH NJW 1999, 1104; BGH NJW 2000, 354).

  • OLG Hamm, 16.02.2011 - 30 U 53/10

    Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei

  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 138/02

    Zulässigkeit eines an die Höhe des Erbteils geknüpften Honorars

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02

    Formunwirksame Nachtragsvereinbarung zu einem formwirsamen Mietvertrag über ein

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 23 U 182/01

    Zur Kündigungsmöglichkeit eines Architektenvertrages bei Überschreitung des

  • LAG Hamm, 27.04.2004 - 19 Sa 90/04

    Streitgegenstand - Feststellungsklage - Empfangsvollmacht bei Kündigung -

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 6 U 52/03

    Verbraucherkredit: Ermäßigung des Darlehenszinssatzes bei Heilung der

  • BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98

    Formwirksamkeit eines Mietvertrages

  • OLG Naumburg, 27.01.2000 - 7 U (Hs) 26/99

    Schriftformerfordernis bei Untermietverträgen; Anforderungen an die

  • LAG Baden-Württemberg, 05.10.2009 - 15 Sa 26/09

    Paraphe - Schriftformerfordernis - Betriebsvereinbarung nebst Anlagen ohne

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2003 - 5 U 134/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit von Auschlussklauseln

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 21 U 3/08

    Anspruch auf ein Honorar i.H.v. 2,1 % der anrechenbaren Kosten für eine

  • OLG Bamberg, 02.03.2011 - 3 U 182/10

    Gewerberaummietvertrag: Treuwidriges Berufen auf fehlende Schriftform;

  • OLG Rostock, 28.12.2001 - 3 U 173/00

    Darlegungs- und Beweislast für Einhaltung der gesetzlichen Schriftform

  • LAG Hessen, 25.05.2009 - 17 Sa 1399/08

    Interessenausgleich mit Namensliste

  • OLG Rostock, 12.12.2018 - 1 U 43/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wahrung der Schriftform durch Bezugnahme in der

  • LAG Köln, 19.10.2010 - 12 Sa 793/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste;

  • OLG Schleswig, 31.01.2019 - 2 U 6/18

    Formwirksamkeit eines Jagdpachtvertrags

  • LG Berlin, 12.01.2011 - 29 O 199/10

    Hauptmieter haben Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete bzw. einer

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 119/97

    Einhaltung der Schriftform bei einem aus mehreren losen Blättern bestehenden

  • LG Berlin, 26.07.2001 - 62 S 21/01
  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 322/97

    Einhaltung der Schriftform bei mehreren Schriftstücken

  • OLG Jena, 20.07.1999 - 3 U 1623/98

    Gewerbemietrecht: Schriftformerfordernis - Mitwirkungspflicht an der Errichtung

  • OLG Naumburg, 13.07.1999 - 11 U 352/98

    Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses; Beendigung des

  • LG Berlin, 31.10.2002 - 62 S 203/02
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.04.2002 - 6 C 523/00
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5480
LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99 (https://dejure.org/2000,5480)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2000 - 4 Sa 910/99 (https://dejure.org/2000,5480)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2000 - 4 Sa 910/99 (https://dejure.org/2000,5480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs - Keine Einbeziehung von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz in die Sozialauswahl

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs - Keine Einbeziehung von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz in die Sozialauswahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialauswahl bei dringenden betriebsbedingten Kündigungen; Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses; Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ; Vermutungswirkungen eines Interessenausgleichs mit namentlicher Benennung der zu entlassenden Arbeitnehmer ; ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Sozialauswahl im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei Vorhandensein eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Vorhandensein eines Interessenausgleichs mit Namensliste

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 2085
  • NZI 2001, 82
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (74)

  • LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 962/99
    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Der Arbeitgeber muß mithin zunächst lediglich darlegen ( LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352):.

    Deshalb ist es Sache des Arbeitgebers, den Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung und den Entlassungen darzulegen ( LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Weitere Voraussetzung ist, daß der gekündigte Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich, der schriftlich abgeschlossen sein muß (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), namentlich bezeichnet ist ( LAG Potsdam v. 19.02.1998 - 8 Sa 847/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Beim Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der darin benannte Arbeitnehmer diesen Hauptbeweis zu führen und im Falle der Beendigungskündigung nachzuweisen ( LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß trotz der durchgeführten Betriebsänderung.

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitnehmer der Kündigung auch mit dem Vortrag begegnen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß.

    Verbleibende Zweifel in einem der vorgenannten Punkte gehen zu Lasten des Arbeitnehmers ( LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [ Herschel ]) für die Substantiierung des Arbeitgebervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat ( ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, a.a.O.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Kriterien i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte ( LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), wenn die Betriebspartner.

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Die Begründung des vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Urteils des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.1999 (2 AZR 716/98) liege inzwischen vor.

    Das Argument des Zweiten Senats im Urteil vom 10.02.1999 (2 AZR 716/98), es dürfe nicht von dem zufälligen Datum der letztendlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung abhängen, welches Recht Anwendung finde, habe der Senat selbst in seinem Urteil vom 26.11.1955 (2 AZR 209/55) verworfen.

    Dies folgt daraus, daß gegebenenfalls nicht erst die arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtsgestaltend wirkt, sondern bereits die Kündigung als privatautonome Willenserklärung des Arbeitgebers ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, NZA 1999, 702 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, NZA 2000, 531 = ZInsO 2000, 411 = ZIP 2000, 676).

    Dieses Gesetz ist nach Art. 11 mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten, was mangels entgegenstehender Regelung bedeutet, daß es nur für Sachverhalte gilt, die nach seinem Inkrafttreten entstehen ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O. ; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Das neue materielle Recht erfaßt deshalb vor dem 01.01.1999 zugegangene Kündigungen nicht ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O.; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Erst wenn der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, trägt der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Sozialauswahl ( BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O.).

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Dies folgt daraus, daß gegebenenfalls nicht erst die arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtsgestaltend wirkt, sondern bereits die Kündigung als privatautonome Willenserklärung des Arbeitgebers ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, NZA 1999, 702 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, NZA 2000, 531 = ZInsO 2000, 411 = ZIP 2000, 676).

    Dieses Gesetz ist nach Art. 11 mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten, was mangels entgegenstehender Regelung bedeutet, daß es nur für Sachverhalte gilt, die nach seinem Inkrafttreten entstehen ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O. ; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Das neue materielle Recht erfaßt deshalb vor dem 01.01.1999 zugegangene Kündigungen nicht ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O.; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im Kündigungsschutzprozeß, in dem nach bislang geltendem Recht der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen darlegungs- und beweispflichtig war ( BAG v. 23.03.1984 - 7 AZR 409/82, ZIP 1984, 1524, 1525), die Darlegungs- und Beweislast um ( BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, NZA 1998, 933 = ZIP 1998, 1809; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 715/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Dies folgt daraus, daß gegebenenfalls nicht erst die arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtsgestaltend wirkt, sondern bereits die Kündigung als privatautonome Willenserklärung des Arbeitgebers ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, NZA 1999, 702 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, NZA 2000, 531 = ZInsO 2000, 411 = ZIP 2000, 676).

    Dieses Gesetz ist nach Art. 11 mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten, was mangels entgegenstehender Regelung bedeutet, daß es nur für Sachverhalte gilt, die nach seinem Inkrafttreten entstehen ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O. ; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Das neue materielle Recht erfaßt deshalb vor dem 01.01.1999 zugegangene Kündigungen nicht ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O.; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG a.F. [1996] ändert daran nichts, denn "dieser Prüfungsmaßstab könnte erst dann Bedeutung erlangen, wenn es aufgrund entsprechenden Sachvortrags ... überhaupt etwas zu prüfen gäbe" ( BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.).

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 180/99

    Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Es ist anerkannt, daß eine Einigungsstellensitzung vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden muß, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen ( BAG v. 24.02.1999 - 8 AZR 180/99, NZA 2000, 785 = ZInsO 2000, 466).

    Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BAG v. 24.02.1999 - 8 AZR 180/99, a.a.O.) mithin bei demjenigen, der ein unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden geltend macht (§ 292 ZPO).

    Erklärungen, die der Vorsitzende unbefugt abgibt, sind zwar rechtsunwirksam, können jedoch (nachträglich) genehmigt werden ( BAG v. 24.02.1999 - 8 AZR 180/99, a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im Kündigungsschutzprozeß, in dem nach bislang geltendem Recht der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen darlegungs- und beweispflichtig war ( BAG v. 23.03.1984 - 7 AZR 409/82, ZIP 1984, 1524, 1525), die Darlegungs- und Beweislast um ( BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, NZA 1998, 933 = ZIP 1998, 1809; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Es braucht daher nicht mehr auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89, NZA 1991, 181 = SAE 1991, 203 [ Pottmeyer ]) zurückgegriffen zu werden (so ausdrücklich BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, a.a.O.), nach der der Arbeitgeber im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz oder auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen verpflichtet ist, wobei es beim Bestreiten des Vorhandenseins eines freien Arbeitsplatzes allerdings Sache des Arbeitnehmers ist, konkret aufzuzeigen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt ( BAG v. 24.03.1984 - 2 AZR 21/82, SAE 1984, 43 [ Löwisch ] = ZIP 1983, 1105; BAG v. 10.01.1994 - 2 AZR 489/93, NZA 1994, 653 = WiB 1994, 559 [ Braun ] = ZIP 1994, 966).

    Dann greift der schärfere Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG a.F. [1996] nicht (vgl. dazu BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, a.a.O.) und es verbleibt bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast ( BAG v. 20.05.1999 - 2 AZR 278/98, a.a.O.), und zwar hier in Bezug auf die Herausnahme von sog. Leistungsträgern (Spezialisten).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Dies folgt daraus, daß gegebenenfalls nicht erst die arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtsgestaltend wirkt, sondern bereits die Kündigung als privatautonome Willenserklärung des Arbeitgebers ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, ZInsO 1999, 543; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, NZA 1999, 702 = ZInsO 1999, 543; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, NZA 2000, 531 = ZInsO 2000, 411 = ZIP 2000, 676).

    Dieses Gesetz ist nach Art. 11 mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten, was mangels entgegenstehender Regelung bedeutet, daß es nur für Sachverhalte gilt, die nach seinem Inkrafttreten entstehen ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O. ; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

    Das neue materielle Recht erfaßt deshalb vor dem 01.01.1999 zugegangene Kündigungen nicht ( BAG v. 21.01.1999 - 2 AZR 624/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 715/98, a.a.O.; BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, a.a.O.; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, a.a.O.).

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 715/97

    Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    So habe denn auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 20.01.1999 (7 AZR 715/97 und 93/98) zu Recht angenommen, daß die zum 01.10.1996 neu eingeführte Klagefrist in § 1 Abs. 5 BeschFG mit der Gesetzesänderung auch für Altfälle sofort zu laufen beginne.

    Dem hier gewonnenen Ergebnis steht auch die höchstrichterliche Befristungsrechtsprechung ( BAG v. 20.01.1999 - 7 AZR 715/97, BB 1999, 1608 = DB 1999, 967; BAG v. 20.01.1999 - 7 AZR 93/98, ARST 1999, 119 = AuA 1999, 175 = DB 1999, 322 = FA 1999, 95) nicht entgegen.

    Diese Frage hat die Rechtsprechung ( BAG v. 20.01.1999 - 7 AZR 715/97, a.a.O.; BAG v. 20.01.1999 - 7 AZR 93/98, a.a.O.) dahingehend beantwortet, daß Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 01.10.1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten müssen.

  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    In einem solchen Fall beschränkt sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auf die "Vermutungsbasis", nämlich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG a.F. [1996] ( LAG Köln v. 01.08.1997 - 11 Sa 355/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 1 = NZA-RR 1998, 160; bestätigt durch BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98, NZA 1998, 1110 = ZIP 1998, 1885).

    Eine "wesentliche Änderung der Sachlage" im vorgenannten Sinne meint eine Änderung der Geschäftsgrundlage; sie ist nur wesentlich, wenn die Betriebspartner den Interessenausgleich ohne ernsthafte Zweifel nicht oder in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht so abgeschlossen hätten ( LAG Köln v. 01.08.1997 - 11 Sa 355/97, a.a.O.).

    allein auf den letzten Schritt, d.h. darauf, ob die Betriebspartner bei der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer die sozialen "Grund- oder Kerndaten" nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ordnungsgemäß gewichtet haben ( ArbG Bonn v. 05.02.1997 - 2 Ca 3268/96, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 1 = ZAP ERW 1997, 109 [ Berscheid ]; Grunsky/Moll , Arbeit und Arbeitsrecht, 1997, Rz. 285; U. Preis , NJW 1996, 3369, 3372; Stahlhacke/Preis , WiB 1996, 1025, 1032), * auf die Gewichtung der sozialen "Grund- oder Kerndaten" nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und die Herausnahme betriebswichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ( Giesen , ZIP 1998, 46, 49; wohl auch Ascheid , RdA 1997, 333, 343), * auf die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer, die Bewertung der sozialen "Grund- oder Kerndaten" und die Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl zumindest insoweit, als es um eine angemessene Personalstruktur geht ( ArbG Darmstadt v. 20.07.1997 - 2 Ca 462/96, ZAP ERW 1998, 68 [ Berscheid ]), * auf sämtliche Bestandteile der Sozialauswahl, nämlich auf den auswahlrelevanten Personenkreis, auf die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern, auf die Bildung von Altersgruppen und auf die Gewichtung der sozialen "Grund- oder Kerndaten" ( LAG Köln v. 01.08.1997 - 11 Sa 355/97, a.a.O.; Berscheid , BuW 1997, 672, 677; Neef , NZA 1997, 65, 69; Schiefer , DB 1997, 1518, 1520).

  • ArbG Wesel, 28.05.1997 - 6 Ca 389/97
    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99
    Das Anhörungsverfahren gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ist auch bei Massenentlassungen durchzuführen ( ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, NZA-RR 1997, 341 = ZAP ERW 1998, 45 [ Berscheid ]).

    Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann in die Verhandlung über den Interessenausgleich aufgenommen werden ( ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, a.a.O.; LAG Düsseldorf , Urt. v. 09.10.1997 - 13 Sa 996/97, DB 1998, 926).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [ Herschel ]) für die Substantiierung des Arbeitgebervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat ( ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, a.a.O.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 209/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsänderungen im

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 140/97

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 557/96

    Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Entstehen einer anderweitigen

  • LAG Hamm, 21.08.1997 - 4 Sa 166/97

    Nachträgliche Korrektur der Punktwertung der sozialen Auswahl ohne erneute

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 489/93

    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus

  • BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 735/97

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 811/95

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R

    Konkursausfallgeld - Antragsfrist - Arbeitsaufnahme in Unkenntnis des maßgebenden

  • BAG, 26.04.1979 - 2 AZR 431/77

    Anwendung des KSchG bei Mitteilung über Nichtverlängerung eines befristeten

  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - nicht rechtzeitige Terminsladung - rechtliches

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 409/82
  • ArbG Bonn, 05.02.1997 - 2 Ca 3268/96
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 461/86

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf - Sachlicher Grund für

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.1997 - 9 Sa 401/97

    Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte

  • LAG Hamm, 11.03.1999 - 4 Sa 966/98

    Wirksamkeit einer Versetzung ; Vorliegen eines Unternehmensüberganges ; Begriff

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 93/98
  • BAG, 24.10.1979 - 5 AZR 851/78

    Arbeitnehmer mit Zeitvertrag - Fristablauf - Verlängerung des Vertrags -

  • LAG Düsseldorf, 24.03.1998 - 3 Sa 1926/97

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit

  • LAG Düsseldorf, 09.10.1997 - 13 Sa 996/97

    Kündigung: ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Information des Betriebsrats

  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 (7) Sa 152/97

    Arzthelferin; Annahmeverzug; Überstunden

  • LAG Hamm, 26.11.1998 - 4 Sa 34/98
  • LAG Brandenburg, 19.02.1998 - 8 Sa 847/97

    Kündigung: Sozialauswahl - Namensliste

  • ArbG Ludwigshafen, 11.03.1997 - 1 Ca 3094/96

    Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeiters; Ordnungsgemäße Anhörung des

  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 425/77
  • ArbG Siegburg, 17.07.1997 - 1 Ca 3510/96

    Beweislastverteilung im Falle der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen

  • LAG Hamm, 05.05.1983 - 8 Sa 255/83

    Kündigung; Beschäftigungsanspruch; Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 05.02.1987 - 10 Sa 1500/86

    Soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • ArbG Hamburg, 06.07.1998 - 21 Ca 65/98

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit einer Kündigung; Voraussetzungen für die

  • ArbG Senftenberg, 05.02.1998 - 3 Ca 2923/97

    Verteilung der Beweislast bei Kündigung eines Arbeitnehmers wegen dringender

  • OLG Dresden, 16.10.1997 - 4 W 1390/97

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • OLG Naumburg, 28.01.1997 - 11 U 11/96

    Voraussetzungen für Vorliegen einer einheitlichen Urkunde bei formbedürftigen

  • ArbG Berlin, 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96
  • ArbG Hamburg, 11.05.1998 - 21 Ca 106/97

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung; Voraussetzungen für das

  • ArbG Karlsruhe, 03.06.1992 - 1 BV 3/92
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 587/99

    Verbrauch der Anhörung mit Zugang der Kündigung und Pflicht zur erneuten Anhörung

  • LAG Hamm, 05.06.2003 - 4 (16) Sa 1976/02

    Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit

    Der bei Abschluß des Interessenausgleichs 42 Jahre alte Kläger gehört der vorgenannten Altersgruppe an und ist daher nur mit dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer M8xxxx sozialdatenmäßig zu vergleichen, denn der ebenfalls weiterbeschäftigten Arbeitnehmer M6xxxxx genießt als Betriebsratsmitglied nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 KSchG Sonderkündigungsschutz und fällt damit aus der Sozialauswahl heraus (LAG Hamm v. 23.03.2000 - 4 Sa 910/99, ZInsO 2000, 570).
  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 233/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 683/00
    Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger und die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Dr. Rödder für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Dezember 1999 -4 Sa 910/99 - aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht